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   OLG Koblenz, 27.04.2016 - 5 U 848/14   

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OLG Koblenz, 27.04.2016 - 5 U 848/14 (https://dejure.org/2016,39988)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.04.2016 - 5 U 848/14 (https://dejure.org/2016,39988)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. April 2016 - 5 U 848/14 (https://dejure.org/2016,39988)
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  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 443/13

    Arzthaftungsprozess: Erneute persönliche Anhörung des Patienten zur Frage des

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2016 - 5 U 848/14
    Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, soll dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 74).
  • BGH, 07.11.2006 - VI ZR 206/05

    Kein unbedingter Vertrauensschutz des Chefarztes bei Delegation der Aufklärung

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2016 - 5 U 848/14
    Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (vgl. nur BGH, NJW-RR 2007, 310).
  • BGH, 28.01.2014 - VI ZR 143/13

    Arzthaftungsprozess wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2016 - 5 U 848/14
    Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung erfordert es nicht, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch (Ort, Umstände, genauer Inhalt) erinnert (BGH, NJW 2014, 1527, 1528).
  • OLG Köln, 03.07.2014 - 5 U 7/14

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler bei einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2016 - 5 U 848/14
    Dabei ist anzumerken, dass ein standardgerechtes Vorgehen nicht das Einbringen einer individuell gefertigten und zu 100% auf die körperlichen Verhältnisse des Patienten abgestimmten Prothese erfordert (vgl. zur Knie-TEP-OP auch OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 5 U 7/14, BeckRS 2014, 18408).
  • OLG Köln, 07.05.2014 - 5 U 131/13

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da Befunderhebungs- und Behandlungsfehler bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2016 - 5 U 848/14
    Der Umstand, dass die Sachverständigen die Ursache der von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mit Gewissheit klären konnten, begründet angesichts der vollständigen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien keine Veranlassung für eine weitergehende gutachterliche Aufarbeitung, zumal gerade in Arzthaftungssachen häufig eine Unaufklärbarkeit des Grundes für bestimmte körperliche bzw. gesundheitliche Beschwerden gegeben ist (vgl. auch OLG Köln, VersR 2015, 583, 584).
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